RS Vwgh 2024/3/4 Ra 2024/08/0022

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Veröffentlicht am 04.03.2024
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG Anl9 Z5

Rechtssatz

Dass "überwiegende Zahl der Arbeitstage" in Anlage 9 Z 5 ASVG nichts Anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft.Dass "überwiegende Zahl der Arbeitstage" in Anlage 9 Ziffer 5, ASVG nichts Anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080022.L01

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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