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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG Anl9 Z5Rechtssatz
Dass "überwiegende Zahl der Arbeitstage" in Anlage 9 Z 5 ASVG nichts Anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft.Dass "überwiegende Zahl der Arbeitstage" in Anlage 9 Ziffer 5, ASVG nichts Anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080022.L01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024