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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 37 Abs. 4 NAG 2005 besteht bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Verpflichtung der zwingenden Verständigung der Landespolizeidirektion durch die Niederlassungsbehörde. Diese Verpflichtung besteht auch in einem Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005 (VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0136). Allerdings besteht keine Bindung des VwG an eine - nicht der Rechtskraft fähige - Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 (VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0299) und es steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, aber trotz Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente einer späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichen", gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 besteht bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Verpflichtung der zwingenden Verständigung der Landespolizeidirektion durch die Niederlassungsbehörde. Diese Verpflichtung besteht auch in einem Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 (VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0136). Allerdings besteht keine Bindung des VwG an eine - nicht der Rechtskraft fähige - Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 (VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0299) und es steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, aber trotz Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente einer späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichen", gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220223.L01Im RIS seit
27.03.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024