TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/27 93/01/1019

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1993, Zl. 4.334.188/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Nationalität, der am 23. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. April 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 19. April 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und verweigerte die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, habe er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien am 18. März 1992 angegeben, er sei Kurde, beherrsche aber die kurdische Sprache nicht. Er sei Mitglied der zur Zeit in der Regierung mitarbeitenden "SHP" und sei als Kurde und Alevite in seinem Heimatland überall abgelehnt bzw. geächtet worden. Er habe keine Rechte, Freiheiten, Sozialversicherung und keine regelmäßige Arbeit gehabt. Wegen seines Glaubens sei er von den türkischen Nachbarn beschimpft worden. Mit den türkischen Behörden habe er nie Probleme gehabt; er sei auch nie inhaftiert worden.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer keine von seinem erstinstanzlichen Vorbringen abweichenden Umstände geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befinde, deshalb als nicht ausreichend für die Glaubhaftmachung von Gründen im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) erachtet, weil daraus allein keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Benachteiligung abgeleitet werden könne und das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mißtrauen wie auch die polizeilichen Belästigungen und die allgemeinen Benachteiligungen den Großteil der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise träfen. Mit dieser Auffassung befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der hg. Rechtssprechung, derzufolge weder die Zugehörigkeit zu einer Minderheit allein noch die im Heimatland eines Asylwerbers allgemein herrschenden politischen Verhältnisse bzw. die allgemeinen Schwierigkeiten, denen ein Asylwerber wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt ist, einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling bzw. für die Gewährung von Asyl darstellen (vgl. die bei Steiner, Österreichisches Asylrecht, Wien 1990, S. 28 und 30, angeführte Judikatur).

Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Arbeitsplatzprobleme und schlechten Lebensbedingungen in seinem Heimatland nicht als Umstände gewertet hat, die eine Asylgewährung rechtfertigen könnten, kann doch weder die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0824) noch ist aus dem Verlust eines Arbeitsplatzes bzw. dem Ausschluß von einem solchen - daß ihm dadurch jegliche Lebensgrundlage entzogen worden wäre, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet - Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 abzuleiten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0733). Dem in diesem Zusammenhang geltend gemachten Begründungsmangel kommt somit Wesentlichkeit nicht zu.

Soweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde geltend macht, im Hinblick auf die von der PKK verübten Attentate "in der letzten Zeit" habe er im Fall seiner Rückkehr allein auf Grund seiner Zugehörigkeit "zum kurdischen Volksstamm" mit konkreter Verfolgung zu rechnen, ist er, abgesehen davon, daß er mit diesem Vorbringen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt, darauf hinzuweisen, daß er im gesamten Verwaltungsverfahren in keiner Weise angedeutet hat, in irgend einer Verbindung mit der PKK zu stehen, sodaß eine zu befürchtende konkrete Verfolgung seiner Person durch dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht werden kann.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011019.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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