RS Vwgh 2024/3/6 Ro 2021/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
DSG §1 Abs1
DSG §24 Abs1
EURallg
32016R0679 DSGVO Art5 Abs1
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, über eine Datenschutzbeschwerde, mit der sowohl eine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG als auch Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht werden, zwingend einheitlich und in untrennbarer Weise abzusprechen.Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, über eine Datenschutzbeschwerde, mit der sowohl eine Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG als auch Verstöße gegen Artikel 5, Absatz eins, DSGVO geltend gemacht werden, zwingend einheitlich und in untrennbarer Weise abzusprechen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J17

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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