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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, über eine Datenschutzbeschwerde, mit der sowohl eine Verletzung des § 1 Abs. 1 DSG als auch Verstöße gegen Art. 5 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht werden, zwingend einheitlich und in untrennbarer Weise abzusprechen.Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, über eine Datenschutzbeschwerde, mit der sowohl eine Verletzung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG als auch Verstöße gegen Artikel 5, Absatz eins, DSGVO geltend gemacht werden, zwingend einheitlich und in untrennbarer Weise abzusprechen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J17Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026