RS Vwgh 2024/3/6 Ro 2021/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §1
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5
EURallg
32016R0679 DSGVO Art15

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/04/0031

Rechtssatz

Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Der VwGH hat daher keine Zweifel daran, dass der DSB die Zuständigkeit zukommt, auf Grund einer - sich als berechtigt erweisenden - Beschwerde die Verletzung eines Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten festzustellen (vgl. zu allem VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 21 f, mwN). Diese Rechtsprechung ist - zumal § 24 Abs. 2 Z 5 DSG nicht zwischen den verschiedenen Rechten der betroffenen Person differenziert - auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft übertragbar (vgl. im Ergebnis bereits VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0015; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035).Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Der VwGH hat daher keine Zweifel daran, dass der DSB die Zuständigkeit zukommt, auf Grund einer - sich als berechtigt erweisenden - Beschwerde die Verletzung eines Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten festzustellen vergleiche zu allem VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 21 f, mwN). Diese Rechtsprechung ist - zumal Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG nicht zwischen den verschiedenen Rechten der betroffenen Person differenziert - auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft übertragbar vergleiche im Ergebnis bereits VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0015; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J04

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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