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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Der VwGH hat daher keine Zweifel daran, dass der DSB die Zuständigkeit zukommt, auf Grund einer - sich als berechtigt erweisenden - Beschwerde die Verletzung eines Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten festzustellen (vgl. zu allem VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 21 f, mwN). Diese Rechtsprechung ist - zumal § 24 Abs. 2 Z 5 DSG nicht zwischen den verschiedenen Rechten der betroffenen Person differenziert - auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft übertragbar (vgl. im Ergebnis bereits VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0015; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035).Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor. Der VwGH hat daher keine Zweifel daran, dass der DSB die Zuständigkeit zukommt, auf Grund einer - sich als berechtigt erweisenden - Beschwerde die Verletzung eines Beschwerdeführers in seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten festzustellen vergleiche zu allem VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rn. 21 f, mwN). Diese Rechtsprechung ist - zumal Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG nicht zwischen den verschiedenen Rechten der betroffenen Person differenziert - auf die Feststellung einer Verletzung im Recht auf Auskunft übertragbar vergleiche im Ergebnis bereits VwGH 3.8.2023, Ro 2020/04/0015; 3.8.2023, Ro 2020/04/0035).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J04Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026