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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine teilweise Abweisung einer Revision ist zwar hinsichtlich trennbarer Spruchpunkte möglich (vgl. - dort zur getrennten Prüfung der Zulässigkeit bei trennbaren Spruchpunkten bzw. Absprüchen - etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0027, Rn. 13, mwN), nicht aber hinsichtlich einzelner Begründungselemente einer Revision.Eine teilweise Abweisung einer Revision ist zwar hinsichtlich trennbarer Spruchpunkte möglich vergleiche - dort zur getrennten Prüfung der Zulässigkeit bei trennbaren Spruchpunkten bzw. Absprüchen - etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0027, Rn. 13, mwN), nicht aber hinsichtlich einzelner Begründungselemente einer Revision.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J03Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026