Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §21 Abs1 Z4Beachte
Rechtssatz
Da eine auf § 42 Abs. 4 VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraussetzt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. V.1., mwN) und die Stellung als Mitbeteiligter rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers erfordert (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 40, mwN), kommt ein (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingender) Antrag auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Mitbeteiligten erweist sich daher als unzulässig.Da eine auf Paragraph 42, Absatz 4, VwGG gestützte Entscheidung des VwGH in der Sache selbst die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung voraussetzt vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, Pkt. römisch fünf.1., mwN) und die Stellung als Mitbeteiligter rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenlage des Revisionswerbers erfordert vergleiche etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0014, Rn. 40, mwN), kommt ein (die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bedingender) Antrag auf Sachentscheidung in einer Revisionsbeantwortung nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag des Mitbeteiligten erweist sich daher als unzulässig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040030.J01Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026