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E1PNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit der Beschwerde an das BVwG stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Art. 47 GRC offen, das über seinen datenschutzrechtlichen Antrag mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der EMRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcher Rechtsschutz steht mit Art. 47 GRC ersichtlich nicht in Widerspruch (vgl. VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, mit Verweis auf EGMR vom 10. Mai 2012, A.L. gegen Österreich, Nr. 7788/11, RNr. 73; VfSlg. Nr. 18.222/2007, EuGH vom 28. Juli 2011, C-69/10, Samba Diouf, RNr. 54 mit Hinweis auf EuGH vom 11. September 2003, C-13/01, Safalero).Mit der Beschwerde an das BVwG stand dem Revisionswerber der Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikel 47, GRC offen, das über seinen datenschutzrechtlichen Antrag mit voller Kognitionsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entscheiden konnte. Gegen dessen Erkenntnis kann sowohl der VfGH mit der Behauptung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sohin auch eines Rechts nach der EMRK, als auch der VwGH bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG angerufen werden, wozu auch Fragen der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts gehören. Der Revisionswerber verfügt daher auch über einen Rechtsweg, der die Wahrung der ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte gewährleistet und auf dem er eine Gerichtsentscheidung erwirken kann, mit der die allfällige Unvereinbarkeit einer fraglichen Regelung mit dem Unionsrecht festgestellt wird. Ein solcher Rechtsschutz steht mit Artikel 47, GRC ersichtlich nicht in Widerspruch vergleiche VwGH 14.9.2016, Ra 2016/18/0081, mit Verweis auf EGMR vom 10. Mai 2012, A.L. gegen Österreich, Nr. 7788/11, RNr. 73; VfSlg. Nr. 18.222/2007, EuGH vom 28. Juli 2011, C-69/10, Samba Diouf, RNr. 54 mit Hinweis auf EuGH vom 11. September 2003, C-13/01, Safalero).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001CJ0013 Safalero VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040027.J05Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026