RS Vwgh 2024/3/6 Ro 2021/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5
DSG §24 Abs6
EURallg
32016R0679 DSGVO Art15

Rechtssatz

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es erforderlich wäre, dem Betroffenen für den Fall, dass seinem Auskunftsbegehren während des laufenden Verfahrens vor der DSB zur Gänze nachgekommen wird, eine Feststellung betreffend die zwischenzeitig beseitigte Rechtsverletzung zuzugestehen. Ist das Rechtsschutzbegehren auf die Erlangung einer bestimmten Leistung gerichtet, die zum Entscheidungszeitpunkt als vom Verpflichteten erfüllt anzusehen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Betroffene sein Rechtsschutzziel erreicht hat. Einem allfälligen Schadenersatzanspruch wegen der verspäteten Erteilung der Auskunft steht dies nicht entgegen, weil die Frage der Verspätung in dem Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung selbst nicht geklärt wird. Eine Feststellung der Aufsichtsbehörde betreffend die verspätete Auskunftserteilung ist auch nicht Voraussetzung für eine Schadenersatzklage vor den Zivilgerichten, sodass die betroffene Person an der Verfolgung ihrer Ansprüche nicht gehindert ist. Eine "entscheidende Erleichterung" bei der Geltendmachung weiterer Ansprüche vermag kein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid zu begründen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040027.J04

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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