RS Vwgh 2024/3/6 Ro 2021/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5
DSG §24 Abs6
EURallg
32016R0679 DSGVO Art15
32016R0679 DSGVO Art58 Abs1
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2
32016R0679 DSGVO Art58 Abs3
32016R0679 DSGVO Art58 Abs4
32016R0679 DSGVO Art77

Rechtssatz

Die Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage kommt, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist, korrespondiert mit der Rechtsprechung des OGH, wonach bei Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch die Beklagte - während des laufenden Zivilverfahrens - nicht erkennbar sei, worin das rechtliche Interesse des Klägers an der klageweise begehrten Feststellung des Auskunftsrechts bestehe, weshalb das Klagebegehren auf Feststellung des Rechts auf Auskunftserteilung abzuweisen sei (vgl. OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). Dem steht die DSGVO nicht entgegen: Die Bestimmungen der DSGVO verlangen selbst ausdrücklich keine Feststellung einer Rechtsverletzung (s. dazu die Auflistung der Befugnisse in Art. 58 Abs. 1 bis 3 DSGVO). Dies geht weder aus Art. 77 DSGVO hervor, der das Recht einer Beschwerde der betroffenen Person vor einer Aufsichtsbehörde statuiert, noch ordnet dies Art. 15 DSGVO an, der das Recht auf Auskunft regelt. Im Gegenteil obliegt die Regelung des Verfahrensrechts in Zusammenhang mit der DSGVO den Mitgliedstaaten (s. insbes. hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde Art. 58 Abs. 4 DSGVO).Die Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung in seinen Rechten zugunsten eines Beschwerdeführers, der das Feststellungsbegehren auf die Nichterfüllung einer datenschutzrechtlich gebotenen Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung (Auskunft, Richtigstellung, Löschung) stützt, nicht mehr in Frage kommt, wenn der Beschwerdegegner dem Leistungsbegehren nachgekommen ist, korrespondiert mit der Rechtsprechung des OGH, wonach bei Erfüllung des Auskunftsbegehrens durch die Beklagte - während des laufenden Zivilverfahrens - nicht erkennbar sei, worin das rechtliche Interesse des Klägers an der klageweise begehrten Feststellung des Auskunftsrechts bestehe, weshalb das Klagebegehren auf Feststellung des Rechts auf Auskunftserteilung abzuweisen sei vergleiche OGH 18.2.2021, 6 Ob 127/20z). Dem steht die DSGVO nicht entgegen: Die Bestimmungen der DSGVO verlangen selbst ausdrücklich keine Feststellung einer Rechtsverletzung (s. dazu die Auflistung der Befugnisse in Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO). Dies geht weder aus Artikel 77, DSGVO hervor, der das Recht einer Beschwerde der betroffenen Person vor einer Aufsichtsbehörde statuiert, noch ordnet dies Artikel 15, DSGVO an, der das Recht auf Auskunft regelt. Im Gegenteil obliegt die Regelung des Verfahrensrechts in Zusammenhang mit der DSGVO den Mitgliedstaaten (s. insbes. hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde Artikel 58, Absatz 4, DSGVO).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040027.J03

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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