RS Vwgh 2024/3/6 Ro 2021/04/0027

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Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs2 Z5
DSG §24 Abs5

Rechtssatz

Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß § 24 Abs. 5 DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. § 24 DSG räumt der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. Paragraph 24, DSG räumt der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen vergleiche VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040027.J01

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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