Index
10/10 AuskunftspflichtNorm
AVG §56Rechtssatz
Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß § 24 Abs. 5 DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. § 24 DSG räumt der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen (vgl. VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).Das DSG sieht als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. Paragraph 24, DSG räumt der in ihrem persönlichen Recht verletzten Person die Möglichkeit ein, die ihr gegenüber geschehene Rechtsverletzung feststellen zu lassen vergleiche VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040027.J01Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026