TE Vwgh Beschluss 1994/1/27 93/01/0310

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache der V in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, vom 13. Jänner 1993, Zl. 4.283.034/2-III/13/90, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. November 1989 abgewiesen worden ist und daß die belangte Behörde die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 1993 abgewiesen hat.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 4. Jänner 1994 eine mit der Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich aufgenommene Niederschrift vom 27. Dezember 1993 vorgelegt, aus der sich ergibt, daß die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Erklärung abgegeben und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, ihre Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurückzuziehen.

Durch diese, wenn auch nicht dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber ausgesprochene Zurückziehung ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hat die Beschwerdeführerin unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß ihr rechtliches Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid weggefallen ist. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1980, Slg. 10.141/A, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010310.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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