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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/22/0002 E 24. März 2022 RS 4Stammrechtssatz
Die Erteilung eines Befreiungsscheins nach § 4c AuslBG verschafft kein Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht, sondern hat für die Anerkennung der unmittelbar aus dem ARB 1/80 gewährten Rechte nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (vgl. VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001).Die Erteilung eines Befreiungsscheins nach Paragraph 4 c, AuslBG verschafft kein Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht, sondern hat für die Anerkennung der unmittelbar aus dem ARB 1/80 gewährten Rechte nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion vergleiche VwGH 17.6.2019, Ro 2019/22/0001).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010027.L07Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024