RS Vwgh 2024/3/6 Ra 2024/01/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/22/0147 E 18. Oktober 2023 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert (vgl. VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003). Der Fremde stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student. Dieser Antrag wurde erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des VwG rechtskräftig abgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher das durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student erlangte Aufenthaltsrecht perpetuiert (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004). Der Zeitraum, in dem der Fremde aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach § 8 Abs. 1 Z 12 NAG 2005 im Bundesgebiet aufhältig war, erweist sich damit als der vom VwG angenommenen Niederlassung des Fremden als "unmittelbar vorangegangen" iSd § 45 Abs. 2 NAG 2005.Im Fall eines rechtzeitigen Verlängerungsantrages ist einem Fremden bis zur Entscheidung über diesen Verlängerungsantrag dieselbe Rechtsposition eingeräumt, die er nach dem Inhalt des letzten Aufenthaltstitels innehatte. Das durch die rechtswirksame Erteilung eines Aufenthaltstitels erlangte Aufenthaltsrecht ist somit während des Verfahrens über den Verlängerungsantrag perpetuiert vergleiche VwGH 18.6.2021, Ro 2021/22/0003). Der Fremde stellte rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Student. Dieser Antrag wurde erst im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des VwG rechtskräftig abgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt war daher das durch die rechtswirksame Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als Student erlangte Aufenthaltsrecht perpetuiert vergleiche VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0004). Der Zeitraum, in dem der Fremde aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG 2005 im Bundesgebiet aufhältig war, erweist sich damit als der vom VwG angenommenen Niederlassung des Fremden als "unmittelbar vorangegangen" iSd Paragraph 45, Absatz 2, NAG 2005.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010027.L05

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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