Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/07/0025 B 7. Juli 2022 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann (vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann vergleiche VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L02Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024