RS Vwgh 2024/3/6 Ra 2021/04/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/07/0025 B 7. Juli 2022 RS 3

Stammrechtssatz

Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann (vgl. VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann vergleiche VwGH 28.2.2012, 2009/04/0267).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L02

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten