RS Vwgh 2024/3/6 Ra 2021/04/0228

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Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
MinroG 1999 §81 Z2

Rechtssatz

Wird einer Formalpartei vom Gesetzgeber aufgetragen, die Einhaltung bestimmter Vorschriften nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern als "subjektive Rechte" geltend zu machen, und wird die Formalpartei dadurch angehalten, unter Beachtung der für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen rechtzeitig Einwendungen zu erheben, unterliegt auch sie den Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG.Wird einer Formalpartei vom Gesetzgeber aufgetragen, die Einhaltung bestimmter Vorschriften nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern als "subjektive Rechte" geltend zu machen, und wird die Formalpartei dadurch angehalten, unter Beachtung der für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen rechtzeitig Einwendungen zu erheben, unterliegt auch sie den Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L05

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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