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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Wird einer Formalpartei vom Gesetzgeber aufgetragen, die Einhaltung bestimmter Vorschriften nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern als "subjektive Rechte" geltend zu machen, und wird die Formalpartei dadurch angehalten, unter Beachtung der für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen rechtzeitig Einwendungen zu erheben, unterliegt auch sie den Präklusionsfolgen nach § 42 Abs. 1 AVG.Wird einer Formalpartei vom Gesetzgeber aufgetragen, die Einhaltung bestimmter Vorschriften nicht einfach als bloße öffentliche Interessen, sondern als "subjektive Rechte" geltend zu machen, und wird die Formalpartei dadurch angehalten, unter Beachtung der für die Geltendmachung subjektiver öffentlicher Rechte maßgeblichen verfahrensrechtlichen Regelungen rechtzeitig Einwendungen zu erheben, unterliegt auch sie den Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L05Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024