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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1Rechtssatz
Die Standortgemeinde hat den Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG 1999 genannten Interessen nicht als bloße öffentliche Interessen, sondern "als subjektives Recht" geltend zu machen. Diese bereits in der Stammfassung des MinroG 1999 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber auch die in § 81 Z 2 leg. cit. genannten Parteien (Standortgemeinde und Nachbargemeinde) - so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien - zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen verpflichten wollte. Zudem wurden mit dem Inkrafttreten des MinroG 1999 die bis zu diesem Zeitpunkt im Berggesetz 1975 für das Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sowie für die Herstellung und den Betrieb einer Bergbauanlage enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen über die Präklusion von Parteirechten (§ 100 Abs. 3 BergG 1975, BGBl. Nr. 259 idF BGBl. Nr. 219/1996 sowie § 146 Abs. 6 BergG 1975, BGBl. Nr. 259 idF BGBl. Nr. 355/1990) nicht im MinroG 1999 übernommen.Die Standortgemeinde hat den Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 MinroG 1999 genannten Interessen nicht als bloße öffentliche Interessen, sondern "als subjektives Recht" geltend zu machen. Diese bereits in der Stammfassung des MinroG 1999 enthaltene Formulierung legt nahe, dass der Gesetzgeber auch die in Paragraph 81, Ziffer 2, leg. cit. genannten Parteien (Standortgemeinde und Nachbargemeinde) - so wie die ihre subjektiven Rechte geltend machenden Parteien - zu einer rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen verpflichten wollte. Zudem wurden mit dem Inkrafttreten des MinroG 1999 die bis zu diesem Zeitpunkt im Berggesetz 1975 für das Verfahren zur Erteilung einer Gewinnungsbewilligung sowie für die Herstellung und den Betrieb einer Bergbauanlage enthaltenen verfahrensrechtlichen Sonderregelungen über die Präklusion von Parteirechten (Paragraph 100, Absatz 3, BergG 1975, BGBl. Nr. 259 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1996, sowie Paragraph 146, Absatz 6, BergG 1975, BGBl. Nr. 259 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,) nicht im MinroG 1999 übernommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040228.L01Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024