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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
In dem Erkenntnis VwGH 16.9.1999, 99/07/0042, begründet der VwGH die Parteistellung einer Gemeinde, deren Gemeindegebiet zwar unmittelbar an die Standortgemeinde nicht jedoch an das Grundstück angrenzt, auf dem sich die Behandlungsanlage befindet, gemäß § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990, in der Stammfassung BGBl. Nr. 325/1990, wonach in einem Genehmigungsverfahren für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen Parteistellung "die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage" haben, damit, dass die Wortfolge "die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage" isoliert betrachtet keinen Sinn ergibt. Eine Auslegung, dass damit die unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinden gemeint sind, führt zu einem wenig sinnvollen Ergebnis, weil es nur ganz selten vorkommen wird, dass eine Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzt. Überdies verwendet der Gesetzgeber die Mehrzahl ("die unmittelbar angrenzenden Gemeinden"). Dass mehrere Gemeinden, die nicht Standortgemeinde sind, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzen, ist äußerst unwahrscheinlich. Hätte der Gesetzgeber aber wirklich den möglicherweise in ganz seltenen Ausnahmefällen denkbaren Fall einer unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, erfassen wollen, dann wäre unverständlich, warum er von Gemeinden in der Mehrzahl spricht. Diese Erwägungen können sinngemäß auch für die Auslegung der Wortfolge "und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden" in § 81 Z 2 MinroG 1999 herangezogen werden (vgl. VwGH 11.9.2013, 2011/04/0140).In dem Erkenntnis VwGH 16.9.1999, 99/07/0042, begründet der VwGH die Parteistellung einer Gemeinde, deren Gemeindegebiet zwar unmittelbar an die Standortgemeinde nicht jedoch an das Grundstück angrenzt, auf dem sich die Behandlungsanlage befindet, gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990, in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, wonach in einem Genehmigungsverfahren für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen Parteistellung "die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage" haben, damit, dass die Wortfolge "die unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage" isoliert betrachtet keinen Sinn ergibt. Eine Auslegung, dass damit die unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinden gemeint sind, führt zu einem wenig sinnvollen Ergebnis, weil es nur ganz selten vorkommen wird, dass eine Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzt. Überdies verwendet der Gesetzgeber die Mehrzahl ("die unmittelbar angrenzenden Gemeinden"). Dass mehrere Gemeinden, die nicht Standortgemeinde sind, unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzen, ist äußerst unwahrscheinlich. Hätte der Gesetzgeber aber wirklich den möglicherweise in ganz seltenen Ausnahmefällen denkbaren Fall einer unmittelbar an die Behandlungsanlage angrenzenden Gemeinde, die nicht Standortgemeinde ist, erfassen wollen, dann wäre unverständlich, warum er von Gemeinden in der Mehrzahl spricht. Diese Erwägungen können sinngemäß auch für die Auslegung der Wortfolge "und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden" in Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG 1999 herangezogen werden vergleiche VwGH 11.9.2013, 2011/04/0140).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040227.L02Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024