RS Vwgh 2024/3/6 Ra 2021/04/0227

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
AWG 1990 §29 Abs5 Z4
MinroG 1999 §81 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/04/0140 E 11. September 2013 VwSlg 18685 A/2013 RS 4

Stammrechtssatz

§ 81 Z. 2 MinroG 1999 schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll (vgl. dazu etwa das E vom 16. September 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des § 29 Abs. 5 Z. 4 AWG 1990 auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG 1999 schränkt die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll vergleiche dazu etwa das E vom 16. September 1999, 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer 4, AWG 1990 auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040227.L01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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