RS Vwgh 2024/3/8 Ro 2020/17/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2024
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §13
VStG §16
VStG §19
VStG §22 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
12010E056 AEUV Art56
12010P/TXT Grundrechte Charta Art49 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0040 E 4. Mai 2022 RS 4

Stammrechtssatz

Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG 1989 iVm dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG, dem zufolge über jemanden, der (u.a.) durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist im Revisionsfall nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vorgeworfenen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0133).Da die Verhängung kumulierter Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bei Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, vierter Strafsatz GSpG 1989 in Verbindung mit dem VStG jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar ist, verstößt das angefochtene Erkenntnis somit gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, Absatz 2, VStG, dem zufolge über jemanden, der (u.a.) durch mehrere selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Verhängung einer Gesamtstrafe ist im Revisionsfall nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der vorgeworfenen Handlungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des VwGH in die Richtung möglich ist, ob das VwG von dem ihm bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder der einzelnen Übertretungen im Sinne des Gesetzes und der genannten Rechtsprechung Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 6.10.2021, Ra 2020/17/0133).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020170010.J01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten