RS Vwgh 2024/3/8 Ra 2023/01/0363

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/08/0033 E 31. Juli 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 60 AVG in Verbindung mit den §§ 17, 29 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige - eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043 mwN).Nach Paragraph 60, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 17, 29, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Erkenntnisses (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige - eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - Angabe jener Gründe, welche die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH 24.7.2017, Ro 2014/08/0043 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010363.L01

Im RIS seit

02.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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