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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §16 Abs1 litd idF 1998/I/006Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des AlVG 1977 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998 in § 16 Abs. 1 lit. d das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches während des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO [aufgrund späterer Novelle nunmehr IO] gebührt, angeordnet hat, ist nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass Schadenersatzleistungen nach § 12 Abs. 7 GlBG 2004 nicht als "Kündigungsentschädigung" im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. k AlVG 1977 zu gelten hätten. Dem Bericht des Ausschusses des Nationalrates für Arbeit und Soziales (AB 1003 BlgNR 20. GP, 3) zufolge sollten mit dieser Gesetzesänderung "im Hinblick auf die Rechtsprechung des OGH, dass Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO nicht als Kündigungsentschädigung gilt, zur Klarstellung entsprechende Ruhenstatbestände festgelegt werden." Daraus, dass der Gesetzgeber eine solche Klarstellung nicht auch in Bezug auf den Schadenersatz nach § 12 Abs. 7 GlBG 2004 für erforderlich gehalten hat, können keine Rückschlüsse zur Frage der Subsumtion unter § 16 Abs. 1 lit. k AlVG 1977 gezogen werden.Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des AlVG 1977 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998, in Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches während des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO [aufgrund späterer Novelle nunmehr IO] gebührt, angeordnet hat, ist nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass Schadenersatzleistungen nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG 2004 nicht als "Kündigungsentschädigung" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977 zu gelten hätten. Dem Bericht des Ausschusses des Nationalrates für Arbeit und Soziales Ausschussbericht 1003 BlgNR 20. GP, 3) zufolge sollten mit dieser Gesetzesänderung "im Hinblick auf die Rechtsprechung des OGH, dass Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO bzw. nach Paragraph 20 d, AO nicht als Kündigungsentschädigung gilt, zur Klarstellung entsprechende Ruhenstatbestände festgelegt werden." Daraus, dass der Gesetzgeber eine solche Klarstellung nicht auch in Bezug auf den Schadenersatz nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG 2004 für erforderlich gehalten hat, können keine Rückschlüsse zur Frage der Subsumtion unter Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977 gezogen werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080003.J05Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024