RS Vwgh 2024/3/11 Ro 2021/08/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 litd idF 1998/I/006
AlVG 1977 §16 Abs1 litk
AusgleichsO §20d
GlBG 2004 §12 Abs7
IO §25 Abs2
KO §25 Abs2
VwRallg
  1. IO § 25 heute
  2. IO § 25 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 25 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 25 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 25 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 25 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1993

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des AlVG 1977 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/1998 in § 16 Abs. 1 lit. d das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches während des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO [aufgrund späterer Novelle nunmehr IO] gebührt, angeordnet hat, ist nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass Schadenersatzleistungen nach § 12 Abs. 7 GlBG 2004 nicht als "Kündigungsentschädigung" im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. k AlVG 1977 zu gelten hätten. Dem Bericht des Ausschusses des Nationalrates für Arbeit und Soziales (AB 1003 BlgNR 20. GP, 3) zufolge sollten mit dieser Gesetzesänderung "im Hinblick auf die Rechtsprechung des OGH, dass Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO nicht als Kündigungsentschädigung gilt, zur Klarstellung entsprechende Ruhenstatbestände festgelegt werden." Daraus, dass der Gesetzgeber eine solche Klarstellung nicht auch in Bezug auf den Schadenersatz nach § 12 Abs. 7 GlBG 2004 für erforderlich gehalten hat, können keine Rückschlüsse zur Frage der Subsumtion unter § 16 Abs. 1 lit. k AlVG 1977 gezogen werden.Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des AlVG 1977 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998, in Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches während des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO [aufgrund späterer Novelle nunmehr IO] gebührt, angeordnet hat, ist nicht im Umkehrschluss abzuleiten, dass Schadenersatzleistungen nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG 2004 nicht als "Kündigungsentschädigung" im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977 zu gelten hätten. Dem Bericht des Ausschusses des Nationalrates für Arbeit und Soziales Ausschussbericht 1003 BlgNR 20. GP, 3) zufolge sollten mit dieser Gesetzesänderung "im Hinblick auf die Rechtsprechung des OGH, dass Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO bzw. nach Paragraph 20 d, AO nicht als Kündigungsentschädigung gilt, zur Klarstellung entsprechende Ruhenstatbestände festgelegt werden." Daraus, dass der Gesetzgeber eine solche Klarstellung nicht auch in Bezug auf den Schadenersatz nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG 2004 für erforderlich gehalten hat, können keine Rückschlüsse zur Frage der Subsumtion unter Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977 gezogen werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080003.J05

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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