RS Vwgh 2024/3/11 Ro 2021/08/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2024
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1162b
AlVG 1977 §16 Abs1 litk
AngG §29
  1. ABGB § 1162b heute
  2. ABGB § 1162b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 29 heute
  2. AngG Art. 1 § 29 gültig ab 01.08.1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1971

Rechtssatz

Der Zweck der Vorschrift des § 16 Abs. 1 lit. k AlVG 1977, Doppelbezügen vorzukehren, verlangt es, für Zeiträume, für die Entgeltersatz aus einem Arbeitsverhältnis trotz dessen vorheriger Beendigung tatsächlich bezogen wurde, das Gebühren einer "Kündigungsentschädigung" im Sinne dieser Bestimmung und damit das Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches anzunehmen. Was die konkrete Rechtsgrundlage für den Bezug der "Kündigungsentschädigung" betrifft, nimmt § 16 Abs. 1 lit. k AlVG 1977 keine Einschränkung etwa auf die Ansprüche gemäß § 1162b ABGB oder § 29 AngG vor. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechtsgrundlage des Bezuges funktional auf den Ersatz des laufenden Entgeltes aus einem Arbeitsverhältnis trotz dessen vorheriger Beendigung gerichtet ist.Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977, Doppelbezügen vorzukehren, verlangt es, für Zeiträume, für die Entgeltersatz aus einem Arbeitsverhältnis trotz dessen vorheriger Beendigung tatsächlich bezogen wurde, das Gebühren einer "Kündigungsentschädigung" im Sinne dieser Bestimmung und damit das Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruches anzunehmen. Was die konkrete Rechtsgrundlage für den Bezug der "Kündigungsentschädigung" betrifft, nimmt Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG 1977 keine Einschränkung etwa auf die Ansprüche gemäß Paragraph 1162 b, ABGB oder Paragraph 29, AngG vor. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechtsgrundlage des Bezuges funktional auf den Ersatz des laufenden Entgeltes aus einem Arbeitsverhältnis trotz dessen vorheriger Beendigung gerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021080003.J03

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten