RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

23/01 Insolvenzordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67 Abs10
IO §116 Abs1
IO §27
IO §37 Abs1
IO §39
IO §41 Abs2
  1. IO § 116 heute
  2. IO § 116 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 116 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2002
  4. IO § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. IO § 116 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. IO § 27 heute
  2. IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 27 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 37 heute
  2. IO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 37 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 37 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 39 heute
  2. IO § 39 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 39 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 39 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 41 heute
  2. IO § 41 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 41 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 41 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/08/0167

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass eine - sei es aufgrund eines Vergleiches oder Urteils - erfolgreiche Anfechtung nach der IO dazu führt, dass die Beitragsforderungen gegenüber dem Gemeinschuldner offen geblieben sind und vom Vertreter erwartet werden kann, dass ihm die Umstände der Zahlungen der juristischen Person aufgrund seiner Tätigkeit bekannt sind, liegt es auch am Vertreter geltend zu machen, dass sein Verhalten im dargestellten Sinn für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen (ganz oder teilweise) deshalb nicht kausal gewesen ist, weil eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsträger erfolgreich geltend gemachte Anfechtung tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist bzw. der Versicherungsträger sich dieser zu Unrecht unterworfen hat. Wird vom Vertreter ein solches Vorbringen erstattet, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Berechtigung der Anfechtung, wobei im Beschwerdeverfahren zweckmäßigerweise zunächst sowohl der Versicherungsträger als auch der Vertreter aufzufordern sind, ein konkretes Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung zu erstatten und insoweit Unterlagen vorzulegen. Ergibt sich, dass - wie aufgrund von zu den maßgeblichen Umständen zu treffenden Feststellungen zu beurteilen ist - die Anfechtung nach der IO tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist, kommt eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG nur insoweit und in dem Ausmaß in Betracht, als diese auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre. Dabei können sich - im Sinn der Grundsätze der Berechnung der Haftung - sowohl Auswirkungen auf die der Berechnung des Umfangs der Haftung zu Grunde zu legenden Beitragsschulden der juristischen Person als auch hinsichtlich des Vorliegens bzw. des Ausmaßes einer Ungleichbehandlung der Forderungen des Versicherungsträgers gegenüber anderen Forderungen der juristischen Person ergeben. Umgekehrt führt eine erfolgreiche Anfechtung in der Regel auch nach § 39 IO zu einem Leistungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Anfechtungsgegner. Eine erfolgreich angefochtene Zahlung kommt daher regelmäßig auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als der rückerstattete Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger - ausgeschüttet und infolgedessen ebenso der Haftungsrahmen der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG reduziert wird. Zur Berechnung des Haftungsrahmens, der sich ohne erfolgreiche Anfechtung ergeben hätte, ist daher die Quotenzahlung fiktiv um jenen Teil zu vermindern, der dem Anteil entspricht, durch den der Befriedigungsfonds der Masse durch erfolgreiche Anfechtung erweitert wurde.Vor dem Hintergrund, dass eine - sei es aufgrund eines Vergleiches oder Urteils - erfolgreiche Anfechtung nach der IO dazu führt, dass die Beitragsforderungen gegenüber dem Gemeinschuldner offen geblieben sind und vom Vertreter erwartet werden kann, dass ihm die Umstände der Zahlungen der juristischen Person aufgrund seiner Tätigkeit bekannt sind, liegt es auch am Vertreter geltend zu machen, dass sein Verhalten im dargestellten Sinn für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen (ganz oder teilweise) deshalb nicht kausal gewesen ist, weil eine vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Versicherungsträger erfolgreich geltend gemachte Anfechtung tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist bzw. der Versicherungsträger sich dieser zu Unrecht unterworfen hat. Wird vom Vertreter ein solches Vorbringen erstattet, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Berechtigung der Anfechtung, wobei im Beschwerdeverfahren zweckmäßigerweise zunächst sowohl der Versicherungsträger als auch der Vertreter aufzufordern sind, ein konkretes Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung zu erstatten und insoweit Unterlagen vorzulegen. Ergibt sich, dass - wie aufgrund von zu den maßgeblichen Umständen zu treffenden Feststellungen zu beurteilen ist - die Anfechtung nach der IO tatsächlich nicht berechtigt gewesen ist, kommt eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nur insoweit und in dem Ausmaß in Betracht, als diese auch ohne die Anfechtung eingetreten wäre. Dabei können sich - im Sinn der Grundsätze der Berechnung der Haftung - sowohl Auswirkungen auf die der Berechnung des Umfangs der Haftung zu Grunde zu legenden Beitragsschulden der juristischen Person als auch hinsichtlich des Vorliegens bzw. des Ausmaßes einer Ungleichbehandlung der Forderungen des Versicherungsträgers gegenüber anderen Forderungen der juristischen Person ergeben. Umgekehrt führt eine erfolgreiche Anfechtung in der Regel auch nach Paragraph 39, IO zu einem Leistungsanspruch der Insolvenzmasse gegen den Anfechtungsgegner. Eine erfolgreich angefochtene Zahlung kommt daher regelmäßig auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als der rückerstattete Betrag im Rahmen der Quote an alle Gläubiger - sohin auch an den Zahlungsempfänger - ausgeschüttet und infolgedessen ebenso der Haftungsrahmen der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG reduziert wird. Zur Berechnung des Haftungsrahmens, der sich ohne erfolgreiche Anfechtung ergeben hätte, ist daher die Quotenzahlung fiktiv um jenen Teil zu vermindern, der dem Anteil entspricht, durch den der Befriedigungsfonds der Masse durch erfolgreiche Anfechtung erweitert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L08

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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