RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0166

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/08/0167

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0322, mwN). Umso weniger kann ein außergerichtlich abgeschlossener Vergleich im Sinn von § 38 AVG Bindungswirkung betreffend eine Vorfrage gegenüber einem an diesem Vergleich nicht beteiligten Dritten entfalten.Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinn von Paragraph 38, AVG dar vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0322, mwN). Umso weniger kann ein außergerichtlich abgeschlossener Vergleich im Sinn von Paragraph 38, AVG Bindungswirkung betreffend eine Vorfrage gegenüber einem an diesem Vergleich nicht beteiligten Dritten entfalten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L12

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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