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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1380Beachte
Rechtssatz
Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinn von § 38 AVG dar (vgl. VwGH 26.2.2002, 2001/11/0322, mwN). Umso weniger kann ein außergerichtlich abgeschlossener Vergleich im Sinn von § 38 AVG Bindungswirkung betreffend eine Vorfrage gegenüber einem an diesem Vergleich nicht beteiligten Dritten entfalten.Ein gerichtlicher Vergleich stellt keine Entscheidung über eine Vorfrage im Sinn von Paragraph 38, AVG dar vergleiche VwGH 26.2.2002, 2001/11/0322, mwN). Umso weniger kann ein außergerichtlich abgeschlossener Vergleich im Sinn von Paragraph 38, AVG Bindungswirkung betreffend eine Vorfrage gegenüber einem an diesem Vergleich nicht beteiligten Dritten entfalten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L12Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024