RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/08/0167

Rechtssatz

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs - nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; jeweils mwN).Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs - nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht vergleiche etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; jeweils mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L11

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten