Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs - nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; jeweils mwN).Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist - schon aus Gründen der Absicherung des rechtlichen Gehörs - nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht vergleiche etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089; 1.6.2017, Ra 2017/08/0022; jeweils mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L11Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024