RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0166

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

23/01 Insolvenzordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10
AVG §38
IO §27
IO §37 Abs1
IO §41 Abs2
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. IO § 27 heute
  2. IO § 27 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 27 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 27 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 37 heute
  2. IO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 37 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 37 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 41 heute
  2. IO § 41 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 41 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 41 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/08/0167

Rechtssatz

Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038, mwN). Ein solcher Kausalzusammenhang wäre aber hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn sich der Versicherungsträger der Forderung des Insolvenzverwalters zu Unrecht unterworfen hat. In einem solchen Fall könnte das durch die Anfechtung bewirkte Aufleben der Beitragsforderungen und ein dadurch begründeter Ausfall von Beiträgen, für den Vertreter bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nach § 67 Abs. 10 ASVG haften, nämlich nicht dem Vertreter zugerechnet werden. Die Frage, ob die Anfechtung an den Versicherungsträger geleisteter Zahlungen berechtigt gewesen ist, stellt daher insoweit bei Beurteilung der Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG bzw. deren Ausmaßes eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar.Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist vergleiche VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038, mwN). Ein solcher Kausalzusammenhang wäre aber hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn sich der Versicherungsträger der Forderung des Insolvenzverwalters zu Unrecht unterworfen hat. In einem solchen Fall könnte das durch die Anfechtung bewirkte Aufleben der Beitragsforderungen und ein dadurch begründeter Ausfall von Beiträgen, für den Vertreter bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften, nämlich nicht dem Vertreter zugerechnet werden. Die Frage, ob die Anfechtung an den Versicherungsträger geleisteter Zahlungen berechtigt gewesen ist, stellt daher insoweit bei Beurteilung der Haftung des Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG bzw. deren Ausmaßes eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L06

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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