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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §67 Abs10Beachte
Rechtssatz
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist (vgl. VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038, mwN). Ein solcher Kausalzusammenhang wäre aber hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn sich der Versicherungsträger der Forderung des Insolvenzverwalters zu Unrecht unterworfen hat. In einem solchen Fall könnte das durch die Anfechtung bewirkte Aufleben der Beitragsforderungen und ein dadurch begründeter Ausfall von Beiträgen, für den Vertreter bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nach § 67 Abs. 10 ASVG haften, nämlich nicht dem Vertreter zugerechnet werden. Die Frage, ob die Anfechtung an den Versicherungsträger geleisteter Zahlungen berechtigt gewesen ist, stellt daher insoweit bei Beurteilung der Haftung des Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG bzw. deren Ausmaßes eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar.Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt voraus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Vertreters und der nachfolgenden Uneinbringlichkeit der Beiträge zu bejahen ist vergleiche VwGH 31.10.2022, Ra 2021/08/0038, mwN). Ein solcher Kausalzusammenhang wäre aber hinsichtlich der Beiträge, die aufgrund der Anfechtung offen geblieben sind, dann als durchbrochen anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter zwar mit der Geltendmachung der Anfechtung gegenüber dem Versicherungsträger als Anfechtungsgegner erfolgreich durchgedrungen ist, der Anfechtungsanspruch aber tatsächlich nicht bestanden hat. Dazu kann es insbesondere dann kommen, wenn sich der Versicherungsträger der Forderung des Insolvenzverwalters zu Unrecht unterworfen hat. In einem solchen Fall könnte das durch die Anfechtung bewirkte Aufleben der Beitragsforderungen und ein dadurch begründeter Ausfall von Beiträgen, für den Vertreter bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften, nämlich nicht dem Vertreter zugerechnet werden. Die Frage, ob die Anfechtung an den Versicherungsträger geleisteter Zahlungen berechtigt gewesen ist, stellt daher insoweit bei Beurteilung der Haftung des Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG bzw. deren Ausmaßes eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080166.L06Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024