RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0065

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §355
ASVG §362 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 355 heute
  2. ASVG § 355 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 355 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1982
  1. ASVG § 362 heute
  2. ASVG § 362 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. ASVG § 362 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 362 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 362 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 362 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

§ 362 Abs. 1 ASVG kommt auf abweisende Bescheide nicht zur Anwendung, wenn die Abweisung der Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aufgrund in dieser Bestimmung genannter Umstände, sondern aus anderen Gründen - wie insbesondere das Fehlen der Anwartschaft oder das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit - erfolgt ist. Wird die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache auf die Rechtskraft eines solchen von § 362 Abs. 1 ASVG nicht erfassten Bescheids gegründet, liegt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Bekämpfung erfolgt durch Beschwerde an das BVwG (vgl. die auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform übertragbaren Erkenntnisse VwGH 6.6.2012, 2009/08/0226, sowie VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057, jeweils mwN).Paragraph 362, Absatz eins, ASVG kommt auf abweisende Bescheide nicht zur Anwendung, wenn die Abweisung der Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aufgrund in dieser Bestimmung genannter Umstände, sondern aus anderen Gründen - wie insbesondere das Fehlen der Anwartschaft oder das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit - erfolgt ist. Wird die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache auf die Rechtskraft eines solchen von Paragraph 362, Absatz eins, ASVG nicht erfassten Bescheids gegründet, liegt eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vor. Die Bekämpfung erfolgt durch Beschwerde an das BVwG vergleiche die auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform übertragbaren Erkenntnisse VwGH 6.6.2012, 2009/08/0226, sowie VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057, jeweils mwN).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080065.L02

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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