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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §355Rechtssatz
§ 362 Abs. 1 ASVG kommt auf abweisende Bescheide nicht zur Anwendung, wenn die Abweisung der Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aufgrund in dieser Bestimmung genannter Umstände, sondern aus anderen Gründen - wie insbesondere das Fehlen der Anwartschaft oder das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit - erfolgt ist. Wird die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache auf die Rechtskraft eines solchen von § 362 Abs. 1 ASVG nicht erfassten Bescheids gegründet, liegt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Bekämpfung erfolgt durch Beschwerde an das BVwG (vgl. die auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform übertragbaren Erkenntnisse VwGH 6.6.2012, 2009/08/0226, sowie VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057, jeweils mwN).Paragraph 362, Absatz eins, ASVG kommt auf abweisende Bescheide nicht zur Anwendung, wenn die Abweisung der Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aufgrund in dieser Bestimmung genannter Umstände, sondern aus anderen Gründen - wie insbesondere das Fehlen der Anwartschaft oder das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit - erfolgt ist. Wird die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache auf die Rechtskraft eines solchen von Paragraph 362, Absatz eins, ASVG nicht erfassten Bescheids gegründet, liegt eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vor. Die Bekämpfung erfolgt durch Beschwerde an das BVwG vergleiche die auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform übertragbaren Erkenntnisse VwGH 6.6.2012, 2009/08/0226, sowie VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057, jeweils mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080065.L02Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024