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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASGG §68 Abs1Rechtssatz
Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG einen Antrag zurückgewiesen - somit insbesondere nach Abs. 1 dieser Bestimmung die Zurückweisung auf die Rechtskraft einer von der Regelung erfassten Entscheidung gegründet -, obliegt nach § 68 Abs. 1 ASGG die Überprüfung der Zurückweisung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz den Sozialgerichten.Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG einen Antrag zurückgewiesen - somit insbesondere nach Absatz eins, dieser Bestimmung die Zurückweisung auf die Rechtskraft einer von der Regelung erfassten Entscheidung gegründet -, obliegt nach Paragraph 68, Absatz eins, ASGG die Überprüfung der Zurückweisung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz den Sozialgerichten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080065.L09Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024