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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §362 Abs1Rechtssatz
§ 362 Abs. 1 ASVG sieht für Fälle, in denen die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist, modifizierte Regeln für die Wirkung der Rechtskraft der abweisenden Bescheide vor, wobei die Sperrwirkung der rechtskräftigen Entscheidungen vermindert ist (vgl. VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057).Paragraph 362, Absatz eins, ASVG sieht für Fälle, in denen die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist, modifizierte Regeln für die Wirkung der Rechtskraft der abweisenden Bescheide vor, wobei die Sperrwirkung der rechtskräftigen Entscheidungen vermindert ist vergleiche VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080065.L01Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024