RS Vwgh 2024/3/11 Ra 2022/08/0065

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Veröffentlicht am 11.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §362 Abs1
AVG §68 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 362 heute
  2. ASVG § 362 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. ASVG § 362 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  4. ASVG § 362 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 362 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 362 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

§ 362 Abs. 1 ASVG sieht für Fälle, in denen die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist, modifizierte Regeln für die Wirkung der Rechtskraft der abweisenden Bescheide vor, wobei die Sperrwirkung der rechtskräftigen Entscheidungen vermindert ist (vgl. VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057).Paragraph 362, Absatz eins, ASVG sieht für Fälle, in denen die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist, modifizierte Regeln für die Wirkung der Rechtskraft der abweisenden Bescheide vor, wobei die Sperrwirkung der rechtskräftigen Entscheidungen vermindert ist vergleiche VwGH 4.10.2001, 2001/08/0057).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022080065.L01

Im RIS seit

23.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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