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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §2 Abs1Beachte
Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 ist bereits dann verwirklicht, wenn die verbotene Ausspielung potentiellen Spielern zur Teilnahme offensteht. Es kommt auf das tatsächliche Bespielen der Glücksspielgeräte bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht an (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/17/0012). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser vom Zufall abhängende Umstand Einfluss auf die Strafhöhe haben sollte. Zu Unrecht wurde daher vorliegend auch dieser Umstand vom VwG bei seiner Entscheidung über eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG als Milderungsgrund berücksichtigt.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist bereits dann verwirklicht, wenn die verbotene Ausspielung potentiellen Spielern zur Teilnahme offensteht. Es kommt auf das tatsächliche Bespielen der Glücksspielgeräte bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht an (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/17/0012). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser vom Zufall abhängende Umstand Einfluss auf die Strafhöhe haben sollte. Zu Unrecht wurde daher vorliegend auch dieser Umstand vom VwG bei seiner Entscheidung über eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG als Milderungsgrund berücksichtigt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120010.J02Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024