RS Vwgh 2024/3/12 Ro 2023/12/0010

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs1
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §20
VStG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2023/12/0012
Ro 2023/12/0013

Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 ist bereits dann verwirklicht, wenn die verbotene Ausspielung potentiellen Spielern zur Teilnahme offensteht. Es kommt auf das tatsächliche Bespielen der Glücksspielgeräte bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht an (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/17/0012). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser vom Zufall abhängende Umstand Einfluss auf die Strafhöhe haben sollte. Zu Unrecht wurde daher vorliegend auch dieser Umstand vom VwG bei seiner Entscheidung über eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG als Milderungsgrund berücksichtigt.Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 ist bereits dann verwirklicht, wenn die verbotene Ausspielung potentiellen Spielern zur Teilnahme offensteht. Es kommt auf das tatsächliche Bespielen der Glücksspielgeräte bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht an (VwGH 30.6.2015, Ro 2015/17/0012). Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dieser vom Zufall abhängende Umstand Einfluss auf die Strafhöhe haben sollte. Zu Unrecht wurde daher vorliegend auch dieser Umstand vom VwG bei seiner Entscheidung über eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG als Milderungsgrund berücksichtigt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120010.J02

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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