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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 3Stammrechtssatz
Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220099.L05Im RIS seit
08.04.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024