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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0056 E 28. Oktober 2003 RS 1Stammrechtssatz
Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220099.L03Im RIS seit
08.04.2024Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024