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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §303 Abs1Rechtssatz
Der klare Wortlaut des § 304 BAO schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als dem Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl. zur zeitlichen Begrenzung der Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 2 AVG etwa VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069, mwN; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211). Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211, mwN).Der klare Wortlaut des Paragraph 304, BAO schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages von einem anderen Zeitpunkt zu berechnen als dem Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides vergleiche zur zeitlichen Begrenzung der Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG etwa VwGH 11.8.2015, Ra 2015/10/0069, mwN; VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211). Wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist gestellt, so ist er als verspätet zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/05/0211, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150011.L01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024