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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litdHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0202 E 19. April 2006 VwSlg 8129 F/2006 RS 4Stammrechtssatz
Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150063.L02Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024