RS Vwgh 2024/3/13 Ra 2023/03/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1
VStG §9 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/02/0009 E 7. April 2017 RS 7

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (vgl. E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).Der Hinweis auf bisher tadelloses Arbeiten von Mitarbeitern ersetzt nicht die nähere Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems, das gewährleistet, dass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann vergleiche E 24. Jänner 2013, 2012/07/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030169.L03

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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