RS Vwgh 2024/3/13 Ra 2023/03/0169

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Veröffentlicht am 13.03.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
VStG §5 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/03/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0038 B 10. Juni 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 LuftfahrtG 1958 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).Bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030169.L01

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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