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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist mit der Ausstellung des Waffenpasses (als Hauptinhalt des Bescheides) der Beschränkungsvermerk (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden. Das VwG hat daher ungeachtet eines bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Beschwerdebegehrens den Bescheid hinsichtlich der Ausstellung des Waffenpasses umfassend zu prüfen (vgl. VwGH 21.10.2015, Ro 2015/03/0032, mit Hinweis auf VwGH 19.6.2015, Ra 2015/03/0036). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Beschwerde die Aufhebung des Beschränkungsvermerks nur in Teilen begehrt. Auch die in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpften Bescheidteile sind daher nicht unanfechtbar in Rechtskraft erwachsen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist mit der Ausstellung des Waffenpasses (als Hauptinhalt des Bescheides) der Beschränkungsvermerk (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden. Das VwG hat daher ungeachtet eines bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Beschwerdebegehrens den Bescheid hinsichtlich der Ausstellung des Waffenpasses umfassend zu prüfen vergleiche VwGH 21.10.2015, Ro 2015/03/0032, mit Hinweis auf VwGH 19.6.2015, Ra 2015/03/0036). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Beschwerde die Aufhebung des Beschränkungsvermerks nur in Teilen begehrt. Auch die in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpften Bescheidteile sind daher nicht unanfechtbar in Rechtskraft erwachsen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030166.L01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024