RS Vwgh 2024/3/13 Ra 2023/03/0166

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Veröffentlicht am 13.03.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg
WaffG 1996 §21 Abs4

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist mit der Ausstellung des Waffenpasses (als Hauptinhalt des Bescheides) der Beschränkungsvermerk (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden. Das VwG hat daher ungeachtet eines bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Beschwerdebegehrens den Bescheid hinsichtlich der Ausstellung des Waffenpasses umfassend zu prüfen (vgl. VwGH 21.10.2015, Ro 2015/03/0032, mit Hinweis auf VwGH 19.6.2015, Ra 2015/03/0036). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Beschwerde die Aufhebung des Beschränkungsvermerks nur in Teilen begehrt. Auch die in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpften Bescheidteile sind daher nicht unanfechtbar in Rechtskraft erwachsen.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist mit der Ausstellung des Waffenpasses (als Hauptinhalt des Bescheides) der Beschränkungsvermerk (als Nebenbestimmung) untrennbar verbunden. Das VwG hat daher ungeachtet eines bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Beschwerdebegehrens den Bescheid hinsichtlich der Ausstellung des Waffenpasses umfassend zu prüfen vergleiche VwGH 21.10.2015, Ro 2015/03/0032, mit Hinweis auf VwGH 19.6.2015, Ra 2015/03/0036). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Beschwerde die Aufhebung des Beschränkungsvermerks nur in Teilen begehrt. Auch die in der Beschwerde nicht ausdrücklich bekämpften Bescheidteile sind daher nicht unanfechtbar in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030166.L01

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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