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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z10Rechtssatz
Bei einem Geh- und Radweg handelt es sich, anders als bei einem Gehsteig (oder Gehweg), um einen Teil der Fahrbahn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960, weil auch Fahrräder gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 und 22 StVO 1960 Fahrzeuge sind. Im Unterschied dazu ist ein Gehsteig überhaupt nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, weshalb Fußgänger auf einem Gehsteig, anders als auf einem Geh- und Radweg, auch nicht mit Fahrzeugverkehr jeglicher Art zu rechnen haben. Ein unterschiedlicher Umgang mit den in § 8 Abs. 4 StVO 1960 und § 24 Abs. 1 lit. k StVO 1960 genannten Verboten aus dem Blickwinkel des § 26a Abs. 4 StVO 1960 erscheint daher als sachlich gerechtfertigt.Bei einem Geh- und Radweg handelt es sich, anders als bei einem Gehsteig (oder Gehweg), um einen Teil der Fahrbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960, weil auch Fahrräder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19 und 22 StVO 1960 Fahrzeuge sind. Im Unterschied dazu ist ein Gehsteig überhaupt nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt, weshalb Fußgänger auf einem Gehsteig, anders als auf einem Geh- und Radweg, auch nicht mit Fahrzeugverkehr jeglicher Art zu rechnen haben. Ein unterschiedlicher Umgang mit den in Paragraph 8, Absatz 4, StVO 1960 und Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO 1960 genannten Verboten aus dem Blickwinkel des Paragraph 26 a, Absatz 4, StVO 1960 erscheint daher als sachlich gerechtfertigt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020182.L05Im RIS seit
11.04.2024Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024