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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §23Rechtssatz
Grundsätzlich sind Halte- und Parkverbote in § 24 StVO 1960 geregelt, was sich bereits aus der gleichlautenden Überschrift dieser Bestimmung ergibt (im Gegensatz dazu regelt § 23 StVO 1960 von seiner Grundkonzeption die Art und Weise des Haltens und Parkens und fällt ein Verstoß gegen § 23 StVO 1960 somit nicht unter den Begriff "Halte- und Parkverbote").Grundsätzlich sind Halte- und Parkverbote in Paragraph 24, StVO 1960 geregelt, was sich bereits aus der gleichlautenden Überschrift dieser Bestimmung ergibt (im Gegensatz dazu regelt Paragraph 23, StVO 1960 von seiner Grundkonzeption die Art und Weise des Haltens und Parkens und fällt ein Verstoß gegen Paragraph 23, StVO 1960 somit nicht unter den Begriff "Halte- und Parkverbote").
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020182.L04Im RIS seit
11.04.2024Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024