Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AWG 2002 §3 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002 spricht von Tätigkeiten, die "dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen" und stellt nicht darauf ab, dass für diese Tätigkeiten eine Bewilligung nach dem MinroG 1999 erteilt wurde. Auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bewilligung nach dem MinroG 1999 (oder auf das Vorliegen von Bewilligungen nach deren Gesetzen) kommt es daher nicht an. Abgesehen davon wäre aus dem Vorliegen dieser Bewilligungen auch keinesfalls der Schluss zulässig, es wäre aus diesem Grund kein Platz für eine Bewilligung nach dem MinroG 1999, gilt doch sowohl im Verhältnis zwischen dem WRG 1959 und dem MinroG 1999 als auch zwischen dem Vlbg NatSchG 1997 und dem MinroG 1999 das Kumulationsprinzip (§ 119 Abs. 7 MinroG 1999).Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 spricht von Tätigkeiten, die "dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen" und stellt nicht darauf ab, dass für diese Tätigkeiten eine Bewilligung nach dem MinroG 1999 erteilt wurde. Auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Bewilligung nach dem MinroG 1999 (oder auf das Vorliegen von Bewilligungen nach deren Gesetzen) kommt es daher nicht an. Abgesehen davon wäre aus dem Vorliegen dieser Bewilligungen auch keinesfalls der Schluss zulässig, es wäre aus diesem Grund kein Platz für eine Bewilligung nach dem MinroG 1999, gilt doch sowohl im Verhältnis zwischen dem WRG 1959 und dem MinroG 1999 als auch zwischen dem Vlbg NatSchG 1997 und dem MinroG 1999 das Kumulationsprinzip (Paragraph 119, Absatz 7, MinroG 1999).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070001.J05Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024