RS Vwgh 2024/3/14 Ro 2022/11/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs7
GVG NÖ 2007 §11 Abs9
GVG NÖ 2007 §6

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Rechtssatz

Da aus den einschlägigen Bestimmungen des NÖ GVG 2007 ist kein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer im Verfahren nach § 6 iVm. § 11 NÖ GVG 2007 abzuleiten ist, kommt dieser keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in solch einem Verfahren von der belangten Behörde erlassenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zu. Die Zurückweisung der von der Bezirksbauernkammer erhobenen Beschwerde durch das VwG ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.Da aus den einschlägigen Bestimmungen des NÖ GVG 2007 ist kein materielles subjektives Recht der Bezirksbauernkammer im Verfahren nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 11, NÖ GVG 2007 abzuleiten ist, kommt dieser keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in solch einem Verfahren von der belangten Behörde erlassenen Bescheid an das Verwaltungsgericht zu. Die Zurückweisung der von der Bezirksbauernkammer erhobenen Beschwerde durch das VwG ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J06

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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