RS Vwgh 2024/3/14 Ro 2022/11/0003

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
GVG NÖ 2007 §11
GVG NÖ 2007 §11 Abs6
GVG NÖ 2007 §14 Abs2
GVG NÖ 2007 §23 Abs1
GVG NÖ 2007 §23 Abs2
GVG NÖ 2007 §3 Z4
GVG NÖ 2007 §6
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2022/11/0004 B 14.03.2024

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat im NÖ GVG 2007 nicht grundsätzlich davon abgesehen, Parteistellungen bzw. Beschwerderechte ausdrücklich zu normieren. So räumt § 11 Abs. 6 NÖ GVG 2007 - neben dem in § 14 Abs. 2 NÖ GVG 2007 geregelten Fall - Interessenten iSd. § 3 Z 4 leg. cit. unter näher genanntem Umstand "die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG" ein. Im Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen räumt er den in § 23 Abs. 1 NÖ GVG 2007 genannten Interessenvertretungen in Abs. 2 leg. cit. "nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG" und sodann gemäß Abs. 3 leg. cit. auch ausdrücklich "ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme" ein. Mangels ausdrücklicher Zuerkennung der Parteistellung durch das NÖ GVG 2007 scheidet zunächst die Qualifikation der Bezirksbauernkammer als Organ- bzw. Formalpartei (die zu einem Rechtsmittel nur insoweit legitimiert ist, als es zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist; vgl. dazu auch VwGH 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, mwN) im Verfahren gemäß § 6 iVm. § 11 leg. cit. aus.Der Gesetzgeber hat im NÖ GVG 2007 nicht grundsätzlich davon abgesehen, Parteistellungen bzw. Beschwerderechte ausdrücklich zu normieren. So räumt Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG 2007 - neben dem in Paragraph 14, Absatz 2, NÖ GVG 2007 geregelten Fall - Interessenten iSd. Paragraph 3, Ziffer 4, leg. cit. unter näher genanntem Umstand "die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG" ein. Im Verfahren beim Rechtserwerb durch ausländische Personen räumt er den in Paragraph 23, Absatz eins, NÖ GVG 2007 genannten Interessenvertretungen in Absatz 2, leg. cit. "nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG" und sodann gemäß Absatz 3, leg. cit. auch ausdrücklich "ein Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme" ein. Mangels ausdrücklicher Zuerkennung der Parteistellung durch das NÖ GVG 2007 scheidet zunächst die Qualifikation der Bezirksbauernkammer als Organ- bzw. Formalpartei (die zu einem Rechtsmittel nur insoweit legitimiert ist, als es zur Durchsetzung ihrer aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist; vergleiche dazu auch VwGH 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, mwN) im Verfahren gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 11, leg. cit. aus.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Interessenvertretungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J03

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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