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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/12/0010 E 11. November 2016 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).Zur Erhebung einer Parteibeschwerde nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist legitimiert, wer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein; zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Die Beschwerdelegitimation setzt daher unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022110003.J01Im RIS seit
17.04.2024Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024