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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem über den auf Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 gestützten Antrag der Revisionswerberin abgesprochen wurde, erging in Anbetracht der einschlägigen nationalen technischen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 4 KFG 1967 iVm. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967), die der behördlichen Entscheidung in Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/515 zugrunde zu legen waren, nicht in einer Rechtssache in einer Angelegenheit des "Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland" (Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG), sondern in einer Angelegenheit des "Kraftfahrwesens" (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG). Angelegenheiten des "Kraftfahrwesens" sind nicht in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt. Ihre Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörden ist auch nicht aufgrund anderer bundesverfassungsrechtlicher Bestimmung gestattet. Somit liegt im Revisionsfall keine Angelegenheit vor, die im Sinn des Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt würde (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/11/0173: VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029). Das BVwG verneinte folglich seine Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung über die Beschwerde der Revisionswerberin zu Recht.Der Bescheid der belangten Behörde, mit dem über den auf Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/515 gestützten Antrag der Revisionswerberin abgesprochen wurde, erging in Anbetracht der einschlägigen nationalen technischen Vorschriften (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, KDV 1967), die der behördlichen Entscheidung in Vollziehung der Verordnung (EU) 2019/515 zugrunde zu legen waren, nicht in einer Rechtssache in einer Angelegenheit des "Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), sondern in einer Angelegenheit des "Kraftfahrwesens" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG). Angelegenheiten des "Kraftfahrwesens" sind nicht in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannt. Ihre Besorgung unm