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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Die Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Waren im Wege einer Bewertung im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 entspricht der Sache nach jener Beurteilung, die nationale Behörden im Hinblick auf Art. 34 und Art. 36 AEUV und den diesen Normen gegebenenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrang auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/515 im Rahmen der Vollziehung (zB) kraftfahrrechtlicher Vorschriften (etwa des § 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 4 KFG 1967 iVm. § 2 Abs. 1 lit. m iVm. § 4 Abs. 7 KDV 1967) vorzunehmen haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die innerstaatliche Zuständigkeit für die gegenständliche Entscheidung über eine Bewertung nach der Verordnung (EU) 2019/515 betreffend die in Rede stehenden Waren ("Autosocks") - nicht anders, als dies bei Vollziehung kraftfahrrechtlicher Vorschriften und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung eines allenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrangs (Art. 34 und Art. 36 AEUV) der Fall wäre - sowohl auf verwaltungsbehördlicher als auch auf verwaltungsgerichtlicher Ebene den für die nationalen technischen Vorschriften maßgeblichen Zuständigkeitsnormen (somit jenen des KFG 1967) zu folgen.Die Berücksichtigung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Waren im Wege einer Bewertung im Sinn von Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/515 entspricht der Sache nach jener Beurteilung, die nationale Behörden im Hinblick auf Artikel 34 und Artikel 36, AEUV und den diesen Normen gegebenenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrang auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2019/515 im Rahmen der Vollziehung (zB) kraftfahrrechtlicher Vorschriften (etwa des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera m, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7, KDV 1967) vorzunehmen haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die innerstaatliche Zuständigkeit für die gegenständliche Entscheidung über eine Bewertung nach der Verordnung (EU) 2019/515 betreffend die in Rede stehenden Waren ("Autosocks") - nicht anders, als dies bei Vollziehung kraftfahrrechtlicher Vorschriften und der in diesem Rahmen vorzunehmenden Beurteilung eines allenfalls einzuräumenden Anwendungsvorrangs (Artikel 34 und Artikel 36, AEUV) der Fall wäre - sowohl auf verwaltungsbehördlicher als auch auf verwaltungsgerichtlicher Ebene den für die nationalen technischen Vorschriften maßgeblichen Zuständigkeitsnormen (somit jenen des KFG 1967) zu folgen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110041.L09Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024