RS Vwgh 2024/3/14 Ra 2023/11/0041

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Veröffentlicht am 14.03.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

EURallg
KFG 1967 §35 Abs4
12010E034 AEUV Art34
12010E036 AEUV Art36
32019R0515 gegenseitige Anerkennung von Waren Art5
  1. KFG 1967 § 35 heute
  2. KFG 1967 § 35 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 35 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  4. KFG 1967 § 35 gültig von 25.05.2002 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  5. KFG 1967 § 35 gültig von 20.08.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  6. KFG 1967 § 35 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Rechtssatz

Stellt sich im Zuge eines Anerkennungsverfahrens nach § 35 Abs. 4 KFG 1967 heraus, dass Art. 36 AEUV und den diesbezüglich in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätzen Anwendungsvorrang einzuräumen ist, kommt es allein deshalb weder zu einer Änderung der verwaltungsbehördlichen noch zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (zur Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach dem AWG 2002 und eines Parteienvorbringens, das sich u.a. auf Art. 34 AEUV und die Warenverkehrsfreiheit stützte, siehe VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009). Diese Betrachtungsweise kann sinngemäß auf Entscheidungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 übertragen werden, weil die dort vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer behördlichen Bewertung von Waren lediglich der Verbesserung der Anwendung von Art. 36 AEUV und der dazu durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegten Grundsätze dient. Es geht dabei in erster Linie um die verfahrensrechtliche Sicherstellung einer "einheitlichen" Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Art. 34 sowie des Art. 36 AEUV bei der Vollziehung nationaler technischer Vorschriften in Bezug auf bestimmte Waren und um eine Stärkung des Funktionierens des von den Behörden der Mitgliedstaaten zu beachtenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.Stellt sich im Zuge eines Anerkennungsverfahrens nach Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967 heraus, dass Artikel 36, AEUV und den diesbezüglich in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätzen Anwendungsvorrang einzuräumen ist, kommt es allein deshalb weder zu einer Änderung der verwaltungsbehördlichen noch zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (zur Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach dem AWG 2002 und eines Parteienvorbringens, das sich u.a. auf Artikel 34, AEUV und die Warenverkehrsfreiheit stützte, siehe VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009). Diese Betrachtungsweise kann sinngemäß auf Entscheidungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/515 übertragen werden, weil die dort vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer behördlichen Bewertung von Waren lediglich der Verbesserung der Anwendung von Artikel 36, AEUV und der dazu durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegten Grundsätze dient. Es geht dabei in erster Linie um die verfahrensrechtliche Sicherstellung einer "einheitlichen" Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Artikel 34, sowie des Artikel 36, AEUV bei der Vollziehung nationaler technischer Vorschriften in Bezug auf bestimmte Waren und um eine Stärkung des Funktionierens des von den Behörden der Mitgliedstaaten zu beachtenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110041.L08

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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