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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Stellt sich im Zuge eines Anerkennungsverfahrens nach § 35 Abs. 4 KFG 1967 heraus, dass Art. 36 AEUV und den diesbezüglich in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätzen Anwendungsvorrang einzuräumen ist, kommt es allein deshalb weder zu einer Änderung der verwaltungsbehördlichen noch zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (zur Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach dem AWG 2002 und eines Parteienvorbringens, das sich u.a. auf Art. 34 AEUV und die Warenverkehrsfreiheit stützte, siehe VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009). Diese Betrachtungsweise kann sinngemäß auf Entscheidungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 übertragen werden, weil die dort vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer behördlichen Bewertung von Waren lediglich der Verbesserung der Anwendung von Art. 36 AEUV und der dazu durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegten Grundsätze dient. Es geht dabei in erster Linie um die verfahrensrechtliche Sicherstellung einer "einheitlichen" Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Art. 34 sowie des Art. 36 AEUV bei der Vollziehung nationaler technischer Vorschriften in Bezug auf bestimmte Waren und um eine Stärkung des Funktionierens des von den Behörden der Mitgliedstaaten zu beachtenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.Stellt sich im Zuge eines Anerkennungsverfahrens nach Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967 heraus, dass Artikel 36, AEUV und den diesbezüglich in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätzen Anwendungsvorrang einzuräumen ist, kommt es allein deshalb weder zu einer Änderung der verwaltungsbehördlichen noch zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit (zur Zuständigkeit des örtlich zuständigen Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach dem AWG 2002 und eines Parteienvorbringens, das sich u.a. auf Artikel 34, AEUV und die Warenverkehrsfreiheit stützte, siehe VwGH 23.11.2023, Ro 2022/07/0009). Diese Betrachtungsweise kann sinngemäß auf Entscheidungen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/515 übertragen werden, weil die dort vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer behördlichen Bewertung von Waren lediglich der Verbesserung der Anwendung von Artikel 36, AEUV und der dazu durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegten Grundsätze dient. Es geht dabei in erster Linie um die verfahrensrechtliche Sicherstellung einer "einheitlichen" Berücksichtigung des Anwendungsvorrangs des Artikel 34, sowie des Artikel 36, AEUV bei der Vollziehung nationaler technischer Vorschriften in Bezug auf bestimmte Waren und um eine Stärkung des Funktionierens des von den Behörden der Mitgliedstaaten zu beachtenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110041.L08Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024