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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
In Anbetracht des Anwendungsvorrangs des Art. 36 AEUV im Fall entgegenstehender nationaler Vorschriften haben die Kraftfahrbehörden bei Vollziehung innerstaatlicher kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (somit etwa des § 35 Abs. 4 KFG 1967) stets Art. 36 AEUV sowie die Judikatur des EuGH zu dieser Bestimmung zu beachten, und zwar auch dann, wenn keine Bewertung im Sinn von Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 vorliegt. Ganz allgemein betrachtet, ändern die Verpflichtung bzw. das Erfordernis, den angeführten primärrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts (Art. 34 und Art. 36 AEUV) Anwendungsvorrang gegenüber allenfalls entgegenstehenden nationalen technischen Vorschriften (hier insbesondere des KFG 1967) einzuräumen, nichts an der Entscheidungszuständigkeit der nationalen Behörden in der jeweiligen Rechtssache.In Anbetracht des Anwendungsvorrangs des Artikel 36, AEUV im Fall entgegenstehender nationaler Vorschriften haben die Kraftfahrbehörden bei Vollziehung innerstaatlicher kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (somit etwa des Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967) stets Artikel 36, AEUV sowie die Judikatur des EuGH zu dieser Bestimmung zu beachten, und zwar auch dann, wenn keine Bewertung im Sinn von Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/515 vorliegt. Ganz allgemein betrachtet, ändern die Verpflichtung bzw. das Erfordernis, den angeführten primärrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts (Artikel 34 und Artikel 36, AEUV) Anwendungsvorrang gegenüber allenfalls entgegenstehenden nationalen technischen Vorschriften (hier insbesondere des KFG 1967) einzuräumen, nichts an der Entscheidungszuständigkeit der nationalen Behörden in der jeweiligen Rechtssache.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110041.L07Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024