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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z9Rechtssatz
Der Abwendung von Gefahren, die dem Lenker und der Allgemeinheit durch den Betrieb mit Kraftfahrzeugen drohen, dient insbesondere die Regelung des § 35 Abs. 4 KFG 1967. Dieser Vorschrift zufolge setzt die Anerkennung einer ausländischen Genehmigung für Ausrüstungsgegenstände, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind, als einer inländischen gleichgestellt voraus, dass die Type den Vorschriften des KFG 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Gemäß § 35 Abs. 1 iVm. § 29 Abs. 3 KFG 1967 hat die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 5 Abs. 1 iVm. § 35 Abs. 1 KFG 1967 auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu erfolgen, in dem zu beurteilen ist, ob der jeweilige Ausrüstungsgegenstand den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Die Vollziehung der genannten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erfolgt - wie § 123 KFG 1967 sowie die zahlreichen Bestimmungen des KFG 1967 mit ausdrücklicher Zustimmung des Landeshauptmannes zeigen - nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z 9 iVm. Art. 102 Abs. 2 B-VG, in dem das "Kraftfahrwesen" nicht genannt wird). Für Beschwerden gegen Bescheide, die in Rechtssachen betreffend Angelegenheiten des "Kraftfahrwesens" ergehen, ist somit das (örtlich zuständige) LVwG zuständig (Art. 131 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz B-VG). Das hat auch für die vorliegende Rechtssache (Antrag auf Bewertung gemäß Art. 5 Verordnung (EU) 2019/515) zu gelten, in der der Bescheid der belangten Behörde als Kraftfahrbehörde infolge der Inanspruchnahme ihrer Zuständigkeit als sachnächste Behörde zur Vollziehung des Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/515 erlassen wurde.Der Abwendung von Gefahren, die dem Lenker und der Allgemeinheit durch den Betrieb mit Kraftfahrzeugen drohen, dient insbesondere die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, KFG 1967. Dieser Vorschrift zufolge setzt die Anerkennung einer ausländischen Genehmigung für Ausrüstungsgegenstände, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von besonderer Bedeutung sind, als einer inländischen gleichgestellt voraus, dass die Type den Vorschriften des KFG 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und das ausländische Verfahren bei der Genehmigung der Festsetzung des Genehmigungszeichens dem inländischen Verfahren gleichwertig ist. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 3, KFG 1967 hat die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, KFG 1967 auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu erfolgen, in dem zu beurteilen ist, ob der jeweilige Ausrüstungsgegenstand den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht. Die Vollziehung der genannten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen erfolgt - wie Paragraph 123, KFG 1967 sowie die zahlreichen Bestimmungen des KFG 1967 mit ausdrücklicher Zustimmung des Landeshauptmannes zeigen - nicht in unmittelbarer, sondern in mittelbarer Bundesverwaltung vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Artikel 102, Absatz 2, B-VG, in dem das "Kraftfahrwesen" nicht genannt wird). Für Beschwerden gegen Bescheide, die in Rechtssachen betreffend Angelegenheiten des "Kraftfahrwesens" ergehen, ist somit das (örtlich zuständige) LVwG zuständig (Artikel 131, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz B-VG). Das hat auch für die vorliegende Re