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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §1Rechtssatz
Bei Bestimmung der für einen Antrag nach Art. 5 der Verordnung (EG) 2019/515 zuständigen sachnächsten Behörde ist - da diese innerstaatlichen Vorschriften für die nach Art. 5 der Verordnung (EG) 2019/515 vorzunehmende Bewertung den zentralen Anknüpfungspunkt darstellen - auf die jeweils zu vollziehenden nationalen technischen Normen abzustellen.Bei Bestimmung der für einen Antrag nach Artikel 5, der Verordnung (EG) 2019/515 zuständigen sachnächsten Behörde ist - da diese innerstaatlichen Vorschriften für die nach Artikel 5, der Verordnung (EG) 2019/515 vorzunehmende Bewertung den zentralen Anknüpfungspunkt darstellen - auf die jeweils zu vollziehenden nationalen technischen Normen abzustellen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110041.L05Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024